Wer sich einen Bauplatz kauft, aber trotz entsprechender Verpflichtung dort kein Haus baut, muss unter Umständen noch sehr lange Zeit mit einer Rückforderung durch die Gemeinde rechnen. Ein Fall aus Frontenhausen im Landkreis Dingolfing-Landau hat es gestern vor den Bundesgerichtshof geschafft – und der entschied dass ein solches Wiederkaufsrecht bis zu 30 Jahre lang ausgeübt werden kann.
In dem Fall hatte sich der Käufer 1994 verpflichtet, auf dem Grundstück binnen acht Jahren ein Wohnhaus zu bauen. Als sich dort 2014, also 20 Jahre später, immer noch nichts tat, teilte die Gemeinde dem Mann mit, dass sie von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch mache. Das Münchner Oberlandesgericht hatte eine derart lange Bindung für unzulässig gehalten. Der BGH entschied die Frage aber nun anders.